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Freitag, 17. Juli 2009

Haftbarkeit der Politiker

Die Volkstribune des alten Rom hatten eine enorm schlagkräftige Waffe entwickelt: zwar war ein Patrizier und Konsul nicht belangbar, solange er im Amt war - aber sobald er abtrat, konnte man ihn mit Kapitalklagen (quasi Schadenersatz) verfolgen. Damit hatte man bald soviel Erfolg, daß die politische Macht (auch in der Willkür des Plebs) enorm anwuchs, während die regulären Staatsmechanismen regelrecht ausgehebelt und lahmgelegt oder zu Mitteln der Erpressung (Beispiel: Verweigerung von Wehraushebungen) wurden.

Soviel zu der heute oft recht populär auftauchenden Forderung, Politiker für ihr politisches Handeln persönlich haftbar zu machen. In der Republik, die einen völlig anderen Verantwortungsbegriff wie das Königtum in seiner reinen Form verlangt, muß die Trennung von Privatperson und Politiker (als Beruf; siehe unter anderem Max Weber) gesichert sein, will man Erpreßbarkeit etcetera vermeiden.

Persönliche Haftbarkeit von Politikern ist nur im Zusammenhang mit patrimonialer Herrschaft (vom Hausherrn zum Königtum ausgehend) natürlich und gegeben.





*170709*