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Sonntag, 14. August 2016

Aber die EU HAT DOCH Todesstrafe!

An dieser Stelle wurde bereits vor Jahren ein Video von Dr. Schatzschneider präsentiert, der darauf hinweist, daß die EU-Vertäge von Lissabon für die gesamte EU DIE TODESSTRAFE einführt. Das geht ganz klar aus der Lektüre des Vertragswerkes hervor. Vielleicht sollte man daran aus gegebenem Anlaß erinnern, wir bringen den Verfassungsrechtler hier noch einmal, der hier darauf verweist, daß es kein Rechtsmittel in den Staaten gibt, die diese Todesstrafe verhindert. Nur, weil in den Verträgen steht, daß es natürlich nur in absolut notwendigen Fällen greift, wird es nicht besser. (Siehe dazu aber die hier bereits ausführliche Diskussion über die Todessstrafe, denn der VdZ ist NICHT prizipiell gegen die Todesstrafe. Heuchelei wie die EU hat er nicht notwendig.)






Denn warum die EU-Häupter ein so fadenscheiniges Argument gegen die Türkei ins Treffen führt, daß die Wiedereinführung der Todesstrafe in der Türkei nicht mit den EU-Werten etc. vereinbar wäre, muß absolut schleierhaft bleiben. Am wahrscheinlichsten aber ist: Sie wissen gar nicht, was sie da unterschrieben haben. Denn daß die EU-Staatsoberhäupter und so gut wie alle Politiker Europas (die Bürger sowieso) tatsächlich nicht wissen, was überhaupt da so an Verträgen rechtsverbindlich und gültig ist, hat sich ja 2015 in reichstem Maße bestätigt.

Im Lissabon-Vertrag, den sämtliche EU-Staaten ratifiziert haben, steht explizit:

a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
„Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...“.





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